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Stand 23.12.2022
Wenn Sie im Rahmen einer molekularbiologischen Untersuchung (z.B. PCR-Test) oder mit einem Antigenschnelltest positiv auf das Coronavirus getestet wurden oder das Testergebnis Ihres Schnelltests positiv ist, sind Sie verpflichtet, außerhalb der eigenen Wohnung in geschlossenen Räumen,, eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) oder Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen.
Die Maskenpflicht endet bei Ihnen als infizierte Person unmittelbar nach fünf Tagen (gezählt wird ab dem Tag der Abnahme des ersten positiven (Selbst)Tests). Einer gesonderten Verfügung des zuständigen Gesundheitsamtes oder eines abschließenden negativen Tests bedarf es hierfür nicht.
Es wird empfohlen, auch nach Ablauf der fünf Tage in geschlossenen Innenräumen eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) oder eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen, bis mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht.
Außerhalb geschlossener Räume wird empfohlen, einen Abstand von 1,50 Meter zu anderen Personen einzuhalten oder alternativ auf eine Maske zurückzugreifen.
Unabhängig von den Anordnungen im Erlass gilt der Grundsatz: Wer krank ist, bleibt zuhause. Positiv auf Corona getestete Personen sollten sich zudem grundsätzlich eigenverantwortlich trotz Maske nach Möglichkeit nicht in Menschenansammlungen begeben und den Austausch mit anderen Menschen während der Zeit weiter reduzieren.